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AGB

(Stand 01.07.2005)

1. Lieferumfang

1.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.2 Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder subsidiär nach dem schriftlichen Angebot des Verkäufers. Auch zusätzliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind in schriftlicher Form zu treffen. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Verkäufers.

1.3 In Produktkatalogen, Preislisten, Zeichnungen, Maß- und Gewichtstabellen enthaltene Angaben sind nur soweit verbindlich, als ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Solche Produktangaben sind lediglich beschreibend und stellen keine Garantien dar.

1.4 An allen technischen und kaufmännischen Unterlagen, wie Plänen, Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – des Verkäufers, behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und Urherberrechte vor. Dritten dürfen diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der jederzeit möglichen Rückforderung des Verkäufers sofort an den Verkäufer herauszugeben.

1.5 Vertraglich vereinbarte Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarungen am Herstellungsort und entsprechend der im Herstellungsland gegebenen Branchenüblichkeit statt, wobei der Verkäufer lediglich die ihm dabei entstehenden Kosten trägt, Die dem Käufer entstehenden eigenen Kosten, z. B durch Teilnahme an den Prüfungen, hat er selbst zu tragen. Für die Abnahme gelten die Festlegungen nach DIN 1944/III bzw. DIN ISO 9906, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung und Höhere Gewalt

2.1 Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien und Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Zahlungssicherheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.

2.3 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die aufgrund der vertraglich vereinbarten Handelsklausel vom Verkäufer erforderlichen Handlungen vorgenommen sind. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist – außer bei berechtigter Abnahme-verweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

2.4 Bei Verzögerung von Versand und/oder Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer binnen eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaftsanzeige berechtigt, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen.

2.5 Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen und Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

2.6 Wird dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich oder entsteht ein vergleichbares Unvermögen, ist der Käufer berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn bei einer auf gleichwertige Teile gerichteten Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu entrichten, Im übrigen gilt Ziffer 7.2 dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.7 Erwächst dem Käufer durch Verschulden des Verkäufers an einer nicht fristgerechten Lieferung ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß eingesetzt werden kann. Setzt der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, falls eine solche Fristsetzung nicht aus gesetzlich geregelten nicht erforderlich ist und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.2 dieser Bedingungen.

3. Gefahrenübergang und Abnahme

3.1 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festzulegenden Handelsklauseln, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

3.2 Hat eine Abnahme zu erfolgen, die vereinbarungsgemäß für den Gefahrenübergang maßgebend ist, hat diese unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach Meldung der Versandbereitschaftsanzeige zu erfolgen. Wegen eines nicht wesentlichen Mangels darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3.3 Bei Verzögerung oder Unterbleiben des Versands und/oder der Abnahme, ohne dass dies der Verkäufer zu vertreten hat, findet mit Versandbereit-schaftsanzeige der Gefahrenübergang auf den Käufer statt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer entsprechende Versicherungen abzuschließen.

3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht für den Käufer unzumutbar.

4. Preise und Zahlung, Sicherheiten, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht

4.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW (INCOTERMS 2000) einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2 Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung ohne jeden Abzug á conto des Verkäufers zu leisten:
Anzahlung 1/3 nach Zugang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Versandbereitschaftsanzeige und der Restbetrag innerhalb 30 Tagen nach Gefahrenübergang.

4.3 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

4.4 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer ist nur bei Vorliegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Liefergegenstand verbleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Verkäufers.

5.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5.4 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Liefer-gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist

5.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

5.6 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.5.7 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

6.1 Sachmängel

6.1.1 Der Verkäufer wird mangelhafte Teile unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen, wobei dem Verkäufer hinsichtlich der Art und Weise der Mängelbeseitigung ein Wahlrecht nach billigem Ermessen zusteht. Dies gilt jedoch nur bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige über das Vorhandensein eines Mangels sowie bei Mängeln, die auf Umständen vor Gefahrenübergang beruhen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

6.1.2 Die im Zuge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands trägt der Verkäufer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Er trägt außerdem Ein- und Ausbaukosten in angemessenem Umfang sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnis-mäßige Belastung des Verkäufers eintritt. Die Kosten die allein dadurch entstehen, dass der Bestimmungsort der Lieferung vom vertraglich vereinbarten Bestimmungsort abweicht dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung entspricht, trägt in jedem Falle der Käufer.

6.1.3 Der Verkäufer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn ihm der Käufer nicht die nach billigem Ermessen erforderliche Frist und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumt und diese selbst oder durch Dritte vornimmt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, in welchen der Verkäufer sofort zu verständigen ist oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.

6.1.4 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel aufgrund solcher Betriebs-bedingungen, die nicht den vertraglichen entsprechen, ungeeignetem oder unsachgemäßem Gebrauch oder Lagerung, fehlender Montage oder Inbetrieb-setzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

6.1.5 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 7.2 dieser Bedingungen.

6.1.6 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.2 Rechtsmängel

6.2.1 Liegt durch die Benutzung des Liefergegenstandes eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland vor, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Verkäufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind Käufer und Verkäufer gleichermaßen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird der Verkäufer dem Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.2.2 Die Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet und in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen unter Ziffer 6.2.1 ermöglicht, dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

7.1 Kann der Liefergegenstand durch ein Verschulden des Verkäufers vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden und ist dies zurückzuführen auf unterlassene oder fehlerhafte Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder von Beratung oder die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Ziffern 6 und 7.2 entsprechend.

7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat sowie Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Gewährleistungsfrist und Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – egal aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7.2, Absatz 2, gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Softwarenutzung

9.1 An eventuell im Lieferumfang enthaltener Software wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran sowie an der mitgelieferten Dokumentation eingeräumt. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine weitere Nutzung ist nicht gestattet.

9.2 Die Software darf von dem Käufer nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigt, überarbeitet, übersetzt oder in den Quellcode umgewandelt werden. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung weder zu entfernen noch zu verändern.

9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software sowie der Dokumentation einschließlich der Kopien verbleiben beim Verkäufer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und einem inländischen Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte der Käufer seine Niederlassung im Ausland haben, so finden auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG) über Verträge den internationalen Warenkauf Anwendung.

10.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht oder – nach Wahl des Verkäufers.